A. Mit Schreiben vom 4. April 1987 macht S., Holzhandel, bei der Gemeinde F. (Rekurrentin) einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6960.35 geltend, erlitten durch den Export einer aus dem Forstbestand der Rekurrentin stammenden Partie Föhren, welche Stahlmantelgeschosse enthielt und dadurch die Sägereimaschinen des Endabnehmers in Italien beschädigte. Mit Schadenanzeige vom 27. Mai 1987 gelangt die Rekurrentin an den Feldkommissär und macht den genannten, von ihr zwischenzeitlich ersetzten Betrag von Fr. 6960.35 und zusätzlich Fr. 400.- für die Auslagen des Revierförsters anlässlich der Schadensbesichtigung in Italien geltend, so dass der Gesamtschaden auf Fr. 7360.35 beziffert wurde.