{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-09-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-52-42--_1987-09-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000740.pdf?ID=150000740", "Checksum": "5717defe6b5359e0329cab50e0935f29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 29.09.1987 JAAC 52.42 \r\n\n 2\nanerkenne mit ihrem Verhalten gleichzeitig ein eigenes Verschulden beim\nVerkauf des Holzes ohne Abklärungen oder zumindest ohne Aufklärung ihres\nKäufers bezüglich der Möglichkeit von Splitterschäden.\nWenn sich die Schatzungskommission demgegenüber zur Anerkennung einer\nErsatzleistung in der Höhe von Fr. 4906.90 bereit erklärt, so stellt dies an sich\nschon ein unformalistisches Entgegenkommen gegenüber den Anliegen der\nRekurrentin dar.\n3. Gemäss Art. 44 Abs. l OR kann der Richter die Ersatzpflicht des Schädigers\nermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf\ndie Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Diese\nBestimmung findet sinngemässe Anwendung auch im öffentlichen Recht.\nWie die Abklärungen ergeben haben, kann bei der Rekurrentin in bezug\nauf das Wissen um die Möglichkeit von Schiessschäden der fraglichen Art\nbeim Holz aus dem Gebiet Calinis von «Ahnungslosigkeit» nicht die Rede sein.\nZwar scheint die Rekurrentin nach eigenen Angaben bisher bloss einmal\ndirekt mit solchen Splitterschäden konfrontiert worden zu sein, doch wurden\ndie Waldbesitzer verschiedentlich, unter anderem auch in der Zeitschrift\n«Bündner Wald» (Nr. 4/1981) auf die Möglichkeit derartiger Schäden und\nderen Feststellung durch Ferroskopie zur Vermeidung von Sägereischäden der\nhier vorliegenden Art aufmerksam gemacht. Zudem wird das Thema in der\nFörsterschule Maienfeld ausführlich behandelt und wurde dort mit Sicherheit\nauch an Herrn V. herangetragen.\nDer Holzschlag Calinis grenzt eng an den felsigen Zielhang des\nWaffenplatz-Schiessplatzes an. Infolge der Bodenbeschaffenheit muss unter\nFachleuten mit der Möglichkeit von Splitterschäden daher sogar in Gebieten\ngerechnet werden, die an die engere Sicherheitszone anschliessen.\nWenn in der Folge eine Untersuchung des fraglichen Holzpostens unterblieben\nist respektive der Abnehmer des Holzes nicht auf die Möglichkeit von\nSplitterschaden aufmerksam gemacht wurde, so ist dies eine Fahrlässigkeit,\nfür welche die Rekurrentin einzustehen hat. Ob auch dem Erstabnehmer des\nHolzes in Anbetracht seiner Ausbildung und Erfahrung ein Verschulden zur\nLast gelegt werden muss, kann hier offenbleiben wie auch die Frage, ob die\nEndabnehmerin alles ihr zumutbare getan hat, um den Schaden möglichst\nklein zu halten.\n4. Eine Herabsetzung der geforderten Schadenssumme rechtfertigen auch\ndie hohen Ansätze für die Unkosten, welche der Rekurrentin respektive dem\nErstabnehmer des Holzes bei der Schadensermittlung in Italien entstanden\nsein sollen. Diese mögen zwar kaufmännisch gerechtfertigt sein, übersteigen\naber die hier massgebenden reglementarischen Ansätze bei weitem.\n5. Der Rekurrentin wurde die Schadenersatzforderung um einen Drittel oder\nFr. 2453.45 gekürzt. In Anbetracht dessen, dass der für die Berechnung des\ndirekten Schadens massgebende Holzwert bloss Fr. 1740.65 beträgt und\ndie Rekurrentin bei der Entstehung des in der Folge geltend gemachten\nSchadens ein nicht geringes Verschulden trifft, erscheint diese Reduktion\nals angemessen. Der Rekurs muss aus diesen Gründen abgewiesen werden.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.42 - Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 29.\nSeptember 1987\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 740\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}