Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Rekurrent trotz angemessener Fahrweise mit relativ kleiner Geschwindigkeit wegen Fehlern der Truppe in den überhaupt nicht voraussehbaren Sandhaufen rutschte, lässt eine nur teilweise Deckung seines Schadens als unbillig erscheinen. Obschon auch die durch seinen Wagen gesetzte Betriebsgefahr zum Unfall beigetragen hat, wird auf die Reduktion seines Schadenersatzanspruches gemäss Art. 44 Abs. 1 OR verzichtet. 7. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt der Bund.