Die Betriebsgefahr des Wagens hingegen ist bei der Geschwindigkeit von 10 km/h wesentlich kleiner zu gewichten. Das Verschulden der Truppe ist auch nicht leichtzunehmen, grenzt es doch an grobe Fahrlässigkeit. … 6. Aber auch mit einfacheren Überlegungen kommt die Rekurskommission zum Schluss, dass eine Reduktion des Schadenersatzes nicht gerechtfertigt ist: Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Rekurrent trotz angemessener Fahrweise mit relativ kleiner Geschwindigkeit wegen Fehlern der Truppe in den überhaupt nicht voraussehbaren Sandhaufen rutschte, lässt eine nur teilweise Deckung seines Schadens als unbillig erscheinen.