ZSR] 102 [1983] I 67 ff.) zu bemerkenswerten Ausführungen über die Haftungskompensation veranlasst. Er legt überzeugend dar, dass beim Zusammentreffen von verschiedenen Kausalhaftungen mit Verschulden auf der einen oder auf beiden Seiten eigentlich eine Wertung und Gewichtung der einzelnen Faktoren vorgenommen werden sollte, obschon sie nicht vergleichbar sind. Im Gegensatz zum erwähnten Bundesgerichtsurteil muss im vorliegenden Fall die Hauptverantwortung für den Unfall auf das Hindernis in der Zufahrt und auf die durch den Sand rutschig gewordene Fahrbahn verlegt werden. Die Betriebsgefahr des Wagens hingegen ist bei der Geschwindigkeit von 10 km/h wesentlich kleiner zu gewichten.