Die Direktion der Eidg. Militärverwaltung verweist in ihrer Rekursantwort auf das Bundesgerichtsurteil in BGE 108 II 57 f., das tatsächlich auf einen ähnlichen Tatbestand zurückgeht, wie er hier zur Diskussion steht. Wegen des vorschriftswidrigen Fehlens des Signals «Höchsthöhe» kollidierte ein Lastenzug mit einem Torbogen. Der Kanton haftet kausal für den Werkmangel; zudem muss ihm noch im Gegensatz zum Lastwagenchauffeur ein Verschulden zur Last gelegt werden. Das Bundesgericht kürzte den Schadenersatz des Lastwagenhalters wegen der Betriebsgefahr seines Lastwagens um einen Drittel. Dieses Urteil hat Dr. Peter Stein (in der Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 102 [1983] I 67 ff.)