3 eine Kürzung des Schadenersatzes rechtfertigt.» Richtigerweise müsste es allerdings nicht «rechtfertigt», sondern «rechtfertigen kann» heissen. Denn Art. 44 OR stellt die Kürzung ausdrücklich in das Ermessen des Richters. Die Rekurskommission schliesst sich der neueren Meinung an, was um so leichter fällt, als eben die Berücksichtigung der Betriebsgefahr als Umstand im Sinne von Art. 44 nicht obligatorisch in jedem Fall zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen muss. 5. Die Direktion der Eidg.