, Zürich 1979, S. 108, 111 N. 23). Das Bundesgericht hat bereits im Entscheid BGE 85 II 516 (1959) die gegenteilige Auffassung übernommen und seither beibehalten. Auf diese Linie eingeschwenkt ist der Berner Kommentar (Brehm Roland, 1986, Bd 6). In Note 41 zu Art. 44 OR wird festgehalten: «Ist der Halter eines Motorfahrzeuges selber durch einen Nicht-Halter geschädigt worden, dann bildet die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges einen Umstand, welcher