Wird dies bejaht, ist zu untersuchen, ob eine Ermässigung der Schadenersatzpflicht des Bundes gerechtfertigt erscheint, wobei davon auszugehen ist, dass der Bund kausal haftet, zusätzlich auch noch ein einfach fahrlässiges Verhalten der Truppe zu vertreten hat, während den Rekurrenten kein Verschulden trifft. 4. In den Lehrbüchern wurde bisher meist die Meinung vertreten, dass als Umstände im Sinne von Art. 44 OR nur ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen zu berücksichtigen sei (z. B. von Thur Andreas/Siegwart Alfred/Peter Hans, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 108, 111 N. 23).