Militärverwaltung bisher darauf verzichtet hat, Abzüge wegen vom Geschädigten zu vertretenden Betriebsgefahren vorzunehmen. Es stellt sich zuerst die Frage, ob die Betriebsgefahr des Wagens des Rekurrenten einen Umstand darstellt, für den er im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR einzustehen hat. Wird dies bejaht, ist zu untersuchen, ob eine Ermässigung der Schadenersatzpflicht des Bundes gerechtfertigt erscheint, wobei davon auszugehen ist, dass der Bund kausal haftet, zusätzlich auch noch ein einfach fahrlässiges Verhalten der Truppe zu vertreten hat, während den Rekurrenten kein Verschulden trifft.