44 Abs. 1 OR eine Kürzung des Schadenersatzes wegen der vom Rekurrenten zu vertretenden eigenen Betriebsgefahr seines Wagens vorgenommen werden darf, obschon den Rekurrenten kein Verschulden trifft, hingegen der Truppe mindestens einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss. Mit diesem Problem der Haftungskompensation hat sich die Rekurskommission bisher eigenartigerweise noch nie befassen müssen. Es ist das vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Direktion der Eidg. Militärverwaltung bisher darauf verzichtet hat, Abzüge wegen vom Geschädigten zu vertretenden Betriebsgefahren vorzunehmen.