Selbst aber wenn grobfahrlässig begangene Unterlassungen der Truppe bewiesen wären, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des Wagens des Rekurrenten und dem Unfall nicht unterbrochen worden. Art. 59 Ziff. 1 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) findet bei einem Selbstunfall mit bloss eigenem Sachschaden keine Anwendung. 3. Die Haftung des Bundes richtet sich nach Art. 23 ff. des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) und ist dem Grundsatz nach auch nicht bestritten. Es stellt sich einzig die Frage, ob in Anwendung von Art. 27 MO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR