Die Markierung des Hindernisses wäre aber auf jeden Fall angezeigt gewesen, obschon angenommen werden konnte, dass nur Angestellte des Flugplatzes die Zufahrt benützen. Weil das Hindernis aber innerhalb des abgeschlossenen Flugplatzes und somit nicht auf einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Strasse errichtet wurde, kann das Verhalten der Truppe nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden. Selbst aber wenn grobfahrlässig begangene Unterlassungen der Truppe bewiesen wären, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des Wagens des Rekurrenten und dem Unfall nicht unterbrochen worden.