Im Rekurs vom 9. Juni 1987 verlangt der Rekurrent den vollen Schadenersatz. Er macht geltend, dass wegen des grobfahrlässigen Verhaltens der Truppe der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seiner Betriebsgefahr und dem Unfall unterbrochen worden sei. … II 1. Den Rekurrenten trifft kein Mitverschulden am Unfall. Seine Geschwindigkeit war mit maximal 20km/h den prekären Sichtverhältnissen angemessen. Sie erlaubte ihm, bei trockener und nicht mit Sand belegter Strasse innerhalb der Sichtweite auch bei einem überraschend auftauchenden Hindernis anzuhalten. Weil Sand auf der Zufahrt lag, konnte er das Fahrzeug nur mit einer mittleren Verzögerung von etwa 2 m/sec2 abbremsen. Dadurch