Es wurde deshalb auch nicht abgeklärt, warum der Sandhaufen über Nacht unbeleuchtet und nicht markiert liegen blieb. Es darf jedoch als sicher gelten, dass nicht mit so dichtem Nebel gerechnet wurde. Dass hingegen Fahrzeuge auf der Zufahrt zirkulieren, musste der Truppe bekannt sein. Mit Entscheid vom 21. Mai 1987 sprach die Direktion der Eidg. Militärverwaltung T. drei Viertel des ausgewiesenen Schadens von Fr. 1680.15 zu. Fr. 420.05 wurden wegen der vom Rekurrenten zu vertretenden eigenen Betriebsgefahr seines Wagens abgezogen. Im Rekurs vom 9. Juni 1987 verlangt der Rekurrent den vollen Schadenersatz.