Militärorganisation. Haftpflicht. Haftung des Bundes für den Verkehrsunfall, den ein durch die Truppe auf einer Zufahrt zu einer Flugzeughalle deponierter Sandhaufen bei Nebel verursacht, in Konkurrenz mit der Haftung des geschädigten Zivilautomobilisten für die eigene Betriebsgefahr. Herabsetzung des Schadenersatzes nur aufgrund einer Abwägung der konkreten Verhältnisse. Vorliegend keine Herabsetzung angesichts der einwandfreien Fahrweise des Geschädigten.