{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-08-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-52-40--_1987-08-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000734.pdf?ID=150000734", "Checksum": "1d18c0602a1c349ffce8ba0b9b2fe060"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.08.1987 JAAC 52.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports 27.08.1987 JAAC 52.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport   27.08.1987 JAAC 52.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:34:19", "Checksum": "54aca52c2e2036e5bb2b75636c3f1d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 27.08.1987 JAAC 52.40 \r\n\n 2\nverlängerte sich der Bremsweg auf gegen 8 m, so dass unter Einberechnung\nder Reaktionszeit ein rechtzeitiges Anhalten innerhalb der Sichtweite von\n10 m nicht mehr möglich war.\n2. Die Truppe hat offensichtlich nicht damit gerechnet, dass in der Nacht\nderart dichter Nebel auftreten könnte, dass der Haufen nur noch auf 10m\nerblickt werden könnte. Die Markierung des Hindernisses wäre aber auf\njeden Fall angezeigt gewesen, obschon angenommen werden konnte, dass\nnur Angestellte des Flugplatzes die Zufahrt benützen. Weil das Hindernis\naber innerhalb des abgeschlossenen Flugplatzes und somit nicht auf einer\ndem allgemeinen Verkehr dienenden Strasse errichtet wurde, kann das\nVerhalten der Truppe nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden. Selbst\naber wenn grobfahrlässig begangene Unterlassungen der Truppe bewiesen\nwären, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsgefahr\ndes Wagens des Rekurrenten und dem Unfall nicht unterbrochen worden.\nArt. 59 Ziff. 1 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG,\nSR 741.01) findet bei einem Selbstunfall mit bloss eigenem Sachschaden keine\nAnwendung.\n3. Die Haftung des Bundes richtet sich nach Art. 23 ff. des BG vom 12. April\n1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) und ist dem Grundsatz\nnach auch nicht bestritten. Es stellt sich einzig die Frage, ob in Anwendung\nvon Art. 27 MO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR eine Kürzung des\nSchadenersatzes wegen der vom Rekurrenten zu vertretenden eigenen\nBetriebsgefahr seines Wagens vorgenommen werden darf, obschon den\nRekurrenten kein Verschulden trifft, hingegen der Truppe mindestens einfache\nFahrlässigkeit vorgeworfen werden muss.\nMit diesem Problem der Haftungskompensation hat sich die\nRekurskommission bisher eigenartigerweise noch nie befassen müssen.\nEs ist das vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Direktion der\nEidg. Militärverwaltung bisher darauf verzichtet hat, Abzüge wegen vom\nGeschädigten zu vertretenden Betriebsgefahren vorzunehmen.\nEs stellt sich zuerst die Frage, ob die Betriebsgefahr des Wagens des\nRekurrenten einen Umstand darstellt, für den er im Sinne von Art. 44 Abs. 1\nOR einzustehen hat. Wird dies bejaht, ist zu untersuchen, ob eine Ermässigung\nder Schadenersatzpflicht des Bundes gerechtfertigt erscheint, wobei davon\nauszugehen ist, dass der Bund kausal haftet, zusätzlich auch noch ein einfach\nfahrlässiges Verhalten der Truppe zu vertreten hat, während den Rekurrenten\nkein Verschulden trifft.\n4. In den Lehrbüchern wurde bisher meist die Meinung vertreten, dass\nals Umstände im Sinne von Art. 44 OR nur ein schuldhaftes Handeln\noder Unterlassen zu berücksichtigen sei (z. B. von Thur Andreas/Siegwart\nAlfred/Peter Hans, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts,\nBd. I, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 108, 111 N. 23).\nDas Bundesgericht hat bereits im Entscheid BGE 85 II 516 (1959) die\ngegenteilige Auffassung übernommen und seither beibehalten.\nAuf diese Linie eingeschwenkt ist der Berner Kommentar (Brehm Roland,\n1986, Bd 6). In Note 41 zu Art. 44 OR wird festgehalten: «Ist der Halter\neines Motorfahrzeuges selber durch einen Nicht-Halter geschädigt worden,\ndann bildet die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges einen Umstand, welcher\n\n"}