Neben diesen subjektiv empfundenen Darstellungen einer anwesenden Person fehlt es aber an objektiven Hinweisen, die die These der Rekurrentin stützen würden. So wurden insbesondere keine eingedrückten Scheiben festgestellt. Der Vermutung, die Gebäudeschäden könnten auf die Erschütterung, hervorgerufen durch Detonationen, zurückzuführen sein, wird durch die Feststellung des Baufachmannes, die vorgefundenen Schäden könnten durch 3 die Bauweise bedingt sein, entkräftet. Die Rekurrentin hat den Beweis, den sie zu erbringen hätte, nicht erbracht. Es fehlt am Nachweis der adäquaten Kausalität, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.