Nach Art. 23 Abs. 2 MO kann nur ein Ersatz für den effektiv entstandenen Schaden geleistet werden, eine Verbesserung des Zustandes gegenüber der Situation vor dem schädigenden Ereignis kann jedoch nicht finanziell unterstützt werden. 2. Auch wenn praxisgemäss eine nicht allzu hohe Anforderung an den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs gestellt werden darf, ergibt sich aus dem bisher Ausgeführten, dass der Rekurrentin der Beweis dieser Kausalität in keiner Weise gelungen ist. Die Behauptung, die nachweisbar vorhandenen Schäden seien auf das Schiessen mit Panzerabwehrkanonen zurückzuführen, lässt sich mit nichts, als mit unbelegten Behauptungen stützen.