Ein solcher Zusammenhang wird angenommen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Erfahrung, der von Militärpersonen geschaffene Zustand geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint. Wer vom Bund eine Entschädigung verlangt, hat Schaden und adäquaten Zusammenhang zu beweisen. Nach Art. 23 Abs. 2 MO kann nur ein Ersatz für den effektiv entstandenen Schaden geleistet werden, eine Verbesserung des Zustandes gegenüber der Situation vor dem schädigenden Ereignis kann jedoch nicht finanziell unterstützt werden.