1. Der Bund haftet nach Art. 23 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) für Schaden, der einer Zivilperson infolge militärischer Übungen entstanden ist. Voraussetzung für die Haftung ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der militärischen Übung und dem entstandenen Schaden. Ein solcher Zusammenhang wird angenommen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Erfahrung, der von Militärpersonen geschaffene Zustand geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint.