Mit Entscheid vom 5. Oktober 1985 folgte der Oberfeldkommissär diesem Antrag und wies die Forderung ab. B. Mit Schreiben vom 7. November 1985 erhob die Hotel A. AG Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid. In der Begründung dieser Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, der ortsansässige Schiesswart hätte selbst erdbebenähnliche Erschütterungen festgestellt und die Schäden seien Tatsache, was auch im Schatzungsprotokoll zugegeben werden müsse. Die Expertise sei zu einseitig und es müsse eine neutrale Expertise verlangt werden, wobei die Interessen beider Parteien zu wahren seien. Mit Schreiben vom 14. November 1985 forderte der Präsident der Rekurskommission der Eidg.