Schäden wurden in diesem Gebäude festgestellt im Untergeschoss sowie im ersten bis dritten Obergeschoss. Festgestellt wurde ebenfalls, dass keine Glasscheiben beschädigt worden waren. Unter Berücksichtigung der Bauart des Gebäudes, der vorgefundenen Schäden und der mutmasslichen Stellung der Geschütze (die Sicherheitsvorschriften bezüglich Gebäudeabstände wurden nach Ausführung des Kompaniekommandanten und des Erschütterungsexperten eingehalten), wurde der Schatzungskommission durch den Experten die Haftungsablehnung beantragt. Mit Entscheid vom 5. Oktober 1985 folgte der Oberfeldkommissär diesem Antrag und wies die Forderung ab.