{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1987-02-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-52-39--_1987-02-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000728.pdf?ID=150000728", "Checksum": "689252dbea7d74f3385c483517c83af3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 09.02.1987 JAAC 52.39 \r\n\n JAAC 52.39\n\nEntscheid der Rekurskommission der Eidg.\nMilitärverwaltung vom 9. Februar 1987\n\nOrganisation militaire. Responsabilité civile. Echec de la preuve du\nrapport de causalité adéquate entre des vibrations dues à des tirs\nde canons antichars en montagne et des lézardes à l’intérieur et à\nl’extérieur du bâtiment d’un hôtel situé dans la région.\n\nMilitärorganisation. Haftpflicht. Misslungener Beweis des adäquaten\nZusammenhangs zwischen Erschütterungen durch Schiessen mit\nPanzerabwehrkanonen in den Bergen und Rissen in und an einem in der\nGegend gelegenen Hotelgebäude.\n\nOrganizzazione militare. Responsabilità civile. Mancata prova\ndell’adeguata connessione tra vibrazioni provocate dai tiri di cannoni\nanticarro in montagna e le crepe esterne ed interne di un edificio\nalberghiero situato nella zona.\n\nI\n\nA. Mit Schadensanzeige, eingereicht am 28. Juli 1985, machte die Hotel A.AG\ngeltend, zufolge eines Schiessens mit Panzerabwehrkanonen seien in und\nam Hotel A. in einer Berggemeinde Schäden entstanden. Die durch das\nam 7. Juni 1985 durchgeführte Schiessen entstandenen Erschütterungen\nhätten Risse am erwähnten Gebäude verursacht. Der Schadensbetrag wird\n\n1\nmit Fr. 12450.- angegeben. Am 10. September 1985 führte der zuständige\nErschütterungsexperte im Beisein eines Vertreters der Klägerin und des\nzuständigen Feldkommissärs einen Augenschein durch. Dabei wurden\ndie notwendigen Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen. Es stellte\nsich in der Folge heraus, dass tatsächlich am 7. Juni 1985 ein Schiessen mit\nPanzerabwehrkanonen durchgeführt worden war. … Aus dem Stellungsraum\nwurde mit total vier Geschützen geschossen. Dabei wurden am Vormittag und\nam Nachmittag je ungefähr zwölf Schüsse geschossen.\nDa das betreffende Gebäude im Zeitpunkt des Schiessens nicht bewohnt\nwar, die Schäden jedoch beim späteren Aufsuchen des Gebäudes festgestellt\nwurden, erfolgte die Schadensanzeige nicht im näheren Zeitpunkt\ndes Schiessens. Weiter ergab sich am erwähnten Augenschein, dass\nbeim Schadenobjekt Risse und Ablöseschäden tatsächlich festgestellt\nwerden konnten. Es handelt sich beim Schadenobjekt um einen\nfünfgeschossigen Element-Massivbau mit den Hauptabmessungen\nvon ungefähr 20/20 m Grundriss. Schäden wurden in diesem Gebäude\nfestgestellt im Untergeschoss sowie im ersten bis dritten Obergeschoss.\nFestgestellt wurde ebenfalls, dass keine Glasscheiben beschädigt\nworden waren. Unter Berücksichtigung der Bauart des Gebäudes, der\nvorgefundenen Schäden und der mutmasslichen Stellung der Geschütze (die\nSicherheitsvorschriften bezüglich Gebäudeabstände wurden nach Ausführung\ndes Kompaniekommandanten und des Erschütterungsexperten eingehalten),\nwurde der Schatzungskommission durch den Experten die Haftungsablehnung\nbeantragt. Mit Entscheid vom 5. Oktober 1985 folgte der Oberfeldkommissär\ndiesem Antrag und wies die Forderung ab.\nB. Mit Schreiben vom 7. November 1985 erhob die Hotel A. AG Beschwerde\ngegen den abweisenden Entscheid. In der Begründung dieser Beschwerde\nwird im wesentlichen geltend gemacht, der ortsansässige Schiesswart hätte\nselbst erdbebenähnliche Erschütterungen festgestellt und die Schäden seien\nTatsache, was auch im Schatzungsprotokoll zugegeben werden müsse. Die\nExpertise sei zu einseitig und es müsse eine neutrale Expertise verlangt\nwerden, wobei die Interessen beider Parteien zu wahren seien.\nMit Schreiben vom 14. November 1985 forderte der Präsident der\nRekurskommission der Eidg. Militärverwaltung die Hotel A. AG auf, einen\nKostenvorschuss von Fr. 2000.- zu leisten, damit die anbegehrte Expertise\n(Erschütterungsmessungen bei Wiederholung der umstrittenen Explosionen\nan Ort und Stelle) durchgeführt werden könne. Auf eine Mahnung vom\n24. Dezember 1985 meldete sich am 23. Januar 1986 ein Rechtsanwalt und\nteilte namens der Rekurrentin mit, diese sei nicht bereit, den Kostenvorschuss\nzu leisten. Im betreffenden Schreiben wird ausgeführt, die damaligen\nVerhältnisse könnten nicht mehr nachgebildet werden.\nC. …\nD. Das Aktendossier wurde dem sachkundigen Mitglied der 3. Abteilung\nder Rekurskommission zur Abgabe eines Mitberichts unterbreitet. Dieses\nkommt zum Schluss, die verschiedenen Risse seien eher der Konstruktionsart\nzuzuschreiben (Elementbau massiv vermischt mit anderen Baustoffen).\nDas bereits im Schatzungsprotokoll festgehaltene bauphysikalisch\nunterschiedliche Materialverhalten treffe sicher zu und werde unterstrichen\ndurch die Feststellung im Schatzungsprotokoll, dass Schäden an Pfeilern,\n\n2\nBalkontrennwänden, an Stellen, deren Auflagerung bzw. Befestigung geltend\ngemacht werde. Leichte Druckstösse, die keine Scheiben zum Bruch bringen,\nkönnen keine Schäden an Massivbauten hervorrufen, die nach der Norm\nder Baukunst erstellt worden sind. Die Elementbauweise erfordere ein\nseriös durchdachtes Zusammenfügen der Elemente mit entsprechender\nAusbildung von Gleitlagern und Dehnungsfugen. Das Mitverwenden anderer\nBaustoffe wie Stahl oder Holz mit den Elementen sei heikel und verlange eine\nerhöhte Sorgfaltspflicht zur Berücksichtigung des Verhaltens dieser Baustoffe\nuntereinander.\nE. Eine zusätzliche Anfrage beim Erdbebendienst der Eidgenössischen\nTechnischen Hochschule Zürich betraf die Frage, ob allenfalls ein Erdbeben\nim fraglichen Zeitraum stattgefunden hat. Die Abklärungen verliefen jedoch\nnegativ.\n\nII\n\n"}