betroffen sind. Es wäre nach Auffassung der Rekurskommission unbillig, 3 Gemeinden diesen Schaden nicht zu ersetzen, wenn sie schon verpflichtet sind, dem Bund die nötigen Ausbildungsplätze für die Armee zur Verfügung zu stellen. 4. In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wird deshalb der Rekurs der Gemeinde J. gutgeheissen. Sie kann ihre ausgewiesenen Aufwendungen für Löschkosten geltend machen. … 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali