Aus der Formulierung des Art. 23 MO, der nur Personen- und Sachschäden ausdrücklich erwähnt, darf aber nach heutiger Auffassung der Rekurskommission nicht der Schluss gezogen werden, dass damit der Ersatz für «sonstige Schäden» ausgeschlossen werden soll. Die Zusprechung von Löschkosten nur für den Fall, dass gemeindeeigene Grundstücke betroffen sind, erscheint aber jedenfalls ungerecht, weil es meist von Zufälligkeiten abhängt, wie und auf welche Grundstücke sich ein Flächenbrand ausbreitet. Die Rekurskommission ist deshalb der Auffassung, dass die Gemeinden ihre Aufwendungen, gestützt auf Art. 23 MO, geltend machen können, unbekümmert darum, ob private oder gemeindeeigene Liegenschaften