23 MO, sondern um einen sogenannten «sonstigen Schaden». Diese Unterscheidung ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der Brandfall nicht ein Grundstück der Gemeinde selbst betrifft. Wird durch den Brand ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, entsteht der Gemeinde in der Regel Sachschaden. Die Kosten der Brandbekämpfung stellen eine direkte Folge des bereits eingetretenen oder noch drohenden Schadens dar. In diesem Fall kann die Gemeinde deshalb ihre Löschkosten als direkt geschädigte Eigentümerin nach Art. 23 MO geltend machen. Werden hingegen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, kann tatsächlich ein «sonstiger Schaden» vorliegen. Aus der Formulierung des Art.