Ob der tatsächlich Geschädigte einen Schadenersatzanspruch besitzt, ist nicht sicher, weil er bloss durch eine Reflexwirkung indirekt vom Schadenereignis betroffen erscheint und deshalb nach allgemeinen Grundsätzen im Schadenersatzrecht nicht klageberechtigt sein könnte. Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht endgültig beurteilt zu werden. 3. In einigen bisherigen Entscheiden hat die Rekurskommission die Haftung des Bundes für die Löschkosten mit der Begründung verneint, es handle sich nicht um einen Sachschaden im Sinne von Art. 23 MO, sondern um einen sogenannten «sonstigen Schaden».