vor. Das gleiche gilt dann, wenn Gemeindeangestellte während ihrer ordentlichen Arbeitszeit zur Brandbekämpfung gerufen werden und ihre eigentlichen Arbeiten vernachlässigen müssen. Der Einwand, dass sie regelmässig in der Lage sein sollten, das Versäumte durch grösseren Einsatz während der ordentlichen Arbeitszeit nach der Rückkehr vom Brandbekämpfungseinsatz nachzuholen, dürfte wohl rechtlich kaum haltbar sein. Anders könnte es allenfalls in den Gemeinden sein, in denen Berufsfeuerwehren während 24 Stunden pro Tag im Dienst stehen und auf mögliche Einsätze warten.