22 und 23 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) geregelt. Art. 23 MO insbesondere legt fest, dass der Bund für Personenund Sachschaden haftet, der durch militärische Übungen entsteht. Dabei ist der Nachweis eines Verschuldens der Truppe nicht nötig. Ausgeschlossen wird die Haftung einzig bei «höherer Gewalt» oder bei Selbstverschulden des Geschädigten. Beide Ausschlussgründe stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Wenn ein Gemeinwesen besondere Entschädigungen für den Einsatz von Feuerwehrleuten bei einer Brandbekämpfung bezahlen muss, erleidet es eine Vermögensverminderung und damit einen Schaden.