1. Seit Jahrzehnten hat die Rekurskommission in zahlreichen Urteilen immer wieder entschieden, dass eine Gemeinde den Bund für Kosten, die ihr in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Brandbekämpfung entstehen, nicht belangen kann. Es kann dafür auf den letzten und besonders einlässlich begründeten Entscheid vom 4. Oktober 1982 verwiesen werden (VPB 48.12). Der vorliegende Rekurs veranlasst die Rekurskommission gleichwohl, die Rechtslage noch einmal zu überprüfen. 2. Die Haftung des Bundes für von der Truppe verursachte Schäden ist in den Art. 22 und 23 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) geregelt.