1 von Fr. 31644.-, die vom Bund bezahlt wurden. Zusätzlich werden aber noch Fr. 4512.- geltend gemacht, die für Entschädigungen an die Feuerwehrleute der Gemeinde ausgerichtet werden mussten. Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung der Rekurskommission wies die Schätzungskommission diese Forderung am 27. Januar 1986 ab. Fristgerecht hat die Gemeinde J. dagegen Rekurs erhoben. Der Truppe kann keine grobfahrlässige Verursachung der Brände nachgewiesen werden. Insbesondere haben auch die für die Schiessplätze verantwortlichen Aufsichtsorgane der Gemeinde J. keine besonderen Vorsichtsmassnahmen angeordnet. II