{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-52-38--_1986-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000725.pdf?ID=150000725", "Checksum": "ee88cb5dd445660a76eeb9dd60f6cd66"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 07.07.1986 JAAC 52.38 \r\n\n 2\nstehen sie der Gemeinde für die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben nicht\nzur Verfügung. Damit liegt wiederum ein frankenmässig erfassbarer Schaden\nvor.\nDas gleiche gilt dann, wenn Gemeindeangestellte während ihrer ordentlichen\nArbeitszeit zur Brandbekämpfung gerufen werden und ihre eigentlichen\nArbeiten vernachlässigen müssen. Der Einwand, dass sie regelmässig in\nder Lage sein sollten, das Versäumte durch grösseren Einsatz während der\nordentlichen Arbeitszeit nach der Rückkehr vom Brandbekämpfungseinsatz\nnachzuholen, dürfte wohl rechtlich kaum haltbar sein.\nAnders könnte es allenfalls in den Gemeinden sein, in denen\nBerufsfeuerwehren während 24 Stunden pro Tag im Dienst stehen und auf\nmögliche Einsätze warten.\nMöglich wäre es auch, dass Angestellte privater Betriebe oder\nSelbständigerwerbende wegen ihres Einsatzes bei der Brandbekämpfung\nLohn- oder Erwerbseinbussen erleiden. Geschädigt wird in diesem\nFall aber nicht die Gemeinde. Ob der tatsächlich Geschädigte einen\nSchadenersatzanspruch besitzt, ist nicht sicher, weil er bloss durch eine\nReflexwirkung indirekt vom Schadenereignis betroffen erscheint und deshalb\nnach allgemeinen Grundsätzen im Schadenersatzrecht nicht klageberechtigt\nsein könnte. Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht endgültig\nbeurteilt zu werden.\n3. In einigen bisherigen Entscheiden hat die Rekurskommission die Haftung\ndes Bundes für die Löschkosten mit der Begründung verneint, es handle sich\nnicht um einen Sachschaden im Sinne von Art. 23 MO, sondern um einen\nsogenannten «sonstigen Schaden». Diese Unterscheidung ist jedoch nur von\nBedeutung, wenn der Brandfall nicht ein Grundstück der Gemeinde selbst\nbetrifft.\nWird durch den Brand ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, entsteht\nder Gemeinde in der Regel Sachschaden. Die Kosten der Brandbekämpfung\nstellen eine direkte Folge des bereits eingetretenen oder noch drohenden\nSchadens dar. In diesem Fall kann die Gemeinde deshalb ihre Löschkosten als\ndirekt geschädigte Eigentümerin nach Art. 23 MO geltend machen.\nWerden hingegen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum der\nGemeinde stehen, kann tatsächlich ein «sonstiger Schaden» vorliegen. Aus\nder Formulierung des Art. 23 MO, der nur Personen- und Sachschäden\nausdrücklich erwähnt, darf aber nach heutiger Auffassung der\nRekurskommission nicht der Schluss gezogen werden, dass damit der Ersatz\nfür «sonstige Schäden» ausgeschlossen werden soll.\nDie Zusprechung von Löschkosten nur für den Fall, dass gemeindeeigene\nGrundstücke betroffen sind, erscheint aber jedenfalls ungerecht, weil es\nmeist von Zufälligkeiten abhängt, wie und auf welche Grundstücke sich ein\nFlächenbrand ausbreitet.\nDie Rekurskommission ist deshalb der Auffassung, dass die Gemeinden\nihre Aufwendungen, gestützt auf Art. 23 MO, geltend machen können,\nunbekümmert darum, ob private oder gemeindeeigene Liegenschaften\nbetroffen sind. Es wäre nach Auffassung der Rekurskommission unbillig,\n\n3\nGemeinden diesen Schaden nicht zu ersetzen, wenn sie schon verpflichtet\nsind, dem Bund die nötigen Ausbildungsplätze für die Armee zur Verfügung zu\nstellen.\n4. In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wird deshalb der Rekurs der\nGemeinde J. gutgeheissen. Sie kann ihre ausgewiesenen Aufwendungen für\nLöschkosten geltend machen.\n…\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.38 - Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 7. Juli\n1986\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 725\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}