{"Signatur": "CH_VB_009", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1986-07-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_009_JAAC-52-38--_1986-07-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000725.pdf?ID=150000725", "Checksum": "ee88cb5dd445660a76eeb9dd60f6cd66"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. 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Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 07.07.1986 JAAC 52.38 \r\n\n JAAC 52.38\n\nEntscheid der Rekurskommission der Eidg.\nMilitärverwaltung vom 7. Juli 1986\n\nOrganisation militaire. Responsabilité civile. Incendies de forêt causés\npar des exercices de tir de la troupe. Responsabilité de la Confédération\npour les frais d’extinction et les indemnités versées aux pompiers de la\ncommune (revirement de jurisprudence).\n\nMilitärorganisation. Haftpflicht. Waldbrände, die durch\nSchiessübungen der Truppe verursacht wurden. Haftung des Bundes für\nLöschkosten und Entschädigungen an die Feuerwehrleute der Gemeinde\n(Praxisänderung).\n\nOrganizzazione militare. Responsabilità civile. Incendi di foreste\ncausati da esercizi di tiro della truppa. Responsabilità della\nConfederazione per i costi di spegnimento e per gli indennizzi ai\npompieri del Comune (cambiamento di giurisprudenza).\n\nI\n\nIn der Nacht vom 23./24. Oktober 1985 entstanden bei Schiessübungen\nder Truppe kleinere Waldbrände in der Berggemeinde J. Mit Einsätzen\nvon Helikoptern und der Gemeindefeuerwehr konnte das Feuer rasch und\nerfolgreich eingedämmt werden. Der Gemeinde J. entstanden Löschkosten\n\n1\nvon Fr. 31644.-, die vom Bund bezahlt wurden. Zusätzlich werden aber noch\nFr. 4512.- geltend gemacht, die für Entschädigungen an die Feuerwehrleute der\nGemeinde ausgerichtet werden mussten.\nUnter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung der Rekurskommission\nwies die Schätzungskommission diese Forderung am 27. Januar 1986 ab.\nFristgerecht hat die Gemeinde J. dagegen Rekurs erhoben.\nDer Truppe kann keine grobfahrlässige Verursachung der Brände\nnachgewiesen werden. Insbesondere haben auch die für die Schiessplätze\nverantwortlichen Aufsichtsorgane der Gemeinde J. keine besonderen\nVorsichtsmassnahmen angeordnet.\n\nII\n\n1. Seit Jahrzehnten hat die Rekurskommission in zahlreichen Urteilen\nimmer wieder entschieden, dass eine Gemeinde den Bund für Kosten, die\nihr in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Brandbekämpfung\nentstehen, nicht belangen kann. Es kann dafür auf den letzten und besonders\neinlässlich begründeten Entscheid vom 4. Oktober 1982 verwiesen werden\n(VPB 48.12).\nDer vorliegende Rekurs veranlasst die Rekurskommission gleichwohl, die\nRechtslage noch einmal zu überprüfen.\n2. Die Haftung des Bundes für von der Truppe verursachte Schäden ist in den\nArt. 22 und 23 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR\n510.10) geregelt. Art. 23 MO insbesondere legt fest, dass der Bund für Personenund Sachschaden haftet, der durch militärische Übungen entsteht. Dabei ist\nder Nachweis eines Verschuldens der Truppe nicht nötig. Ausgeschlossen\nwird die Haftung einzig bei «höherer Gewalt» oder bei Selbstverschulden des\nGeschädigten. Beide Ausschlussgründe stehen im vorliegenden Fall nicht zur\nDiskussion.\nWenn ein Gemeinwesen besondere Entschädigungen für den Einsatz von\nFeuerwehrleuten bei einer Brandbekämpfung bezahlen muss, erleidet es\neine Vermögensverminderung und damit einen Schaden. Es sind keine\nGründe ersichtlich, diesen Schaden rechtlich anders zu behandeln als\nEntschädigungen zum Beispiel für den Einsatz von Helikoptern samt Piloten.\nEs können auch keine Zweifel darüber bestehen, dass zwischen derartigen\nSchäden und dem durch die Truppenübung verursachten Brand ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht. Es kann auch keinen Unterschied ausmachen,\nob es sich bei den für die Brandbekämpfung eingesetzten Leuten um\nSelbständigerwerbende, um Angestellte privater Betriebe oder um Angestellte\nder Gemeinde, des Kantons oder des Bundes handelt. Entscheidend ist nur\ndie Frage, um welchen Betrag sich das Vermögen der Gemeinde wegen des\nWaldbrandes vermindert hat.\nDie Brandbekämpfung ist eine Aufgabe, die sich nicht einfach während den\nordentlichen Arbeitszeiten erfüllen lässt. Werden dafür Gemeindeangestellte\neingesetzt, ohne dass ihnen besondere Vergütungen ausgerichtet werden\nmüssen, so haben sie Anspruch auf Kompensation der über die ordentliche\nArbeitszeit hinaus geleisteten Arbeit. Im Umfang solcher Kompensationen\n\n"}