Fazit Zusammenfassend kommen wir zum Schluss, dass zur Rechtfertigung der Übermittlung von Patientendokumentationen ans Staatsarchiv keine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Der Arzt und seine Hilfspersonen, die Patientendokumentationen dem Staatsarchiv übermitteln oder die Übermittlung ermöglichen, machen sich nach Artikel 321 StGB strafbar. Eine Archivierung von Patientendokumentationen liesse sich allenfalls durch ein Gesetz rechtfertigen, das sich spezifisch an die Ärzte und ihre Hilfspersonen richtet. Da ein solches Gesetz das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.