Das Archivgut ist nach 30 Jahren, im Falle von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen nach 50 Jahren öffentlich zugänglich (Art. 9 u. 11); bei einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse kann der Bundesrat die Schutzfrist verlängern (Art. 12). Die Einzelheiten sind in der Archivierungsverordnung geregelt. Da es keine eidgenössischen Spitäler gibt, werden dem Bundesarchiv keine Patientendokumentationen angeboten. Auch beim Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Statistik fallen keine Patientendaten an. Deshalb gibt es auf Bundesebene keine gesetzlichen Bestimmungen über die Archivierung von Patientendokumentationen.