die Archivierung leistet einen Beitrag zur Rechtssicherheit sowie zur kontinuierlichen Verwaltungsführung und schafft insbesondere die Voraussetzungen für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung (Art. 2). Die Bundesstellen müssen alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Bundesarchiv zur Übernahme anbieten. Zusammen mit den Bundesstellen legt dieses fest, welche Unterlagen archivwürdig und ihm damit abzuliefern sind (Art. 6 u. 7). Das Archivgut ist nach 30 Jahren, im Falle von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen nach 50 Jahren öffentlich zugänglich (Art. 9 u. 11);