Nach Ziffer 6.2. der Vereinbarung hat das Personal des Staatsarchivs zwar das Arztgeheimnis zu beachten. Dies mag den Patientenakten in der Praxis den gleichen Schutz verschaffen, den sie in der Obhut des Arztes genössen. Es ändert indes nichts an der Strafbarkeit der Aktenablieferung des Arztes und seiner Hilfspersonen, da das Personal des Staatsarchivs nicht zu den Personen zählt, deren Einbezug durch den Arzt medizinisch geboten ist. Der Arzt und seine Hilfspersonen machen sich somit nach Artikel 321 StGB strafbar, wenn sie dem Staatsarchiv Patientendokumentationen anbieten. Das Arztgeheimnis steht der Übergabe von Patientendokumentationen an das Staatsarchiv entgegen.