Diese stützt sich auf das Archivgesetz und die zugehörige Verordnung, das Datenschutzgesetz, die Weisungen der Gesundheitsdirektion sowie die Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser, die am 1. Januar 2010 abgelöst wurde durch die Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler, sowie die – seit 2005 aufgehobene – Patientenrechtverordnung. Die Vereinbarung sieht in Ziffer 3 vor, dass die PUK dem Staatsarchiv die Krankengeschichten von Patientinnen und Patienten anbietet. Dies ist zwar eine spezifische Regelung, doch ist sie bloss konsensueller und nicht