Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist haben die öffentlichen Organe ihre Informationen dem zuständigen Archiv anzubieten (§ 5 Abs. 3 IDG). Auch das IDG enthält somit allgemeine, für alle öffentlichen Organe geltende Bestimmungen und keine arztspezifischen Vorschriften. Es kann deshalb Artikel 321 StGB ebenfalls nicht derogieren.