Der Umgang der öffentlichen Organe mit ihren Dokumenten ist ausserdem im Gesetz über Information und Datenschutz (IDG) geregelt. «Öffentliche Organe» sind gemäss § 3 IDG «der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen, Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden, sowie Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind». Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist haben die öffentlichen Organe ihre Informationen dem zuständigen Archiv anzubieten (§ 5 Abs. 3 IDG).