Im Kanton Zürich regelt das Archivgesetz die Übergabe von Akten «öffentlicher Organe» an die Archive (§ 1 Archivgesetz). Öffentliche Organe sind nach § 2 Archivgesetz «Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind». Die öffentlichen Organe im Zuständigkeitsbereich des Staatsarchivs haben ihre Akten diesem zur Übernahme anzubieten, wenn sie die Akten nicht mehr benötigen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach (§ 8 Abs. 1 Archivgesetz). Diese Bestimmungen richten sich allgemein an die öffentlichen Organe. Sie sind nicht explizit