Der Begriff «Auskunftspflicht» ist weit zu verstehen. Er erfasst auch Meldungen, die ohne entsprechende Anfrage erfolgen müssen oder können (Honsell, S. 352). Die Kantone sind grundsätzlich frei, wie sie von ihrer Kompetenz nach Artikel 321 Ziffer 3 Gebrauch machen wollen (BGE 102 Ia 520 f., E. 3a). Soweit das Gesetz den Berufsgeheimnisträger zur Meldung des Berufsgeheimnisses verpflichtet oder berechtigt, ist er vom Berufsgeheimnis entbunden und zur Offenbarung befugt. Es muss sich dabei indes auf besondere, auf den Geheimnisträger zugeschnittene Gesetzesbestimmungen handeln. Pflichten, die jedermann treffen, können Artikel 321 StGB nicht derogieren (Praxiskommentar, Art.