Rechtfertigungsgründe Zu klären bleibt nun, ob die Rechtswidrigkeit der Übergabe von Patientendokumentationen durch Rechtfertigungsgründe aufgewogen wird: Als Rechtfertigungsgründe kommen neben einer Einwilligung oder Entbindung nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB oder einer Strafuntersuchung gegen den Geheimnisträger (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff. 22) Meldepflichten nach Artikel 321 Ziffer 3 StGB in Betracht. Diese Bestimmung ermächtigt den Bund und die Kantone, die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde zu regeln. Der Begriff «Auskunftspflicht» ist weit zu verstehen.