Die Archivierung des Dossiers im Staatsarchiv ist für die Behandlung des Patienten nicht erforderlich. Der Tatbestand der Offenbarung eines fremden Geheimnisses ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Die Übergabe von Patientendokumentationen an das Staatsarchiv erfolgt vorsätzlich. Somit erfüllt die Übergabe von Patientendokumentationen an das Staatsarchiv den Tatbestand der Arzt- bzw. Berufsgeheimnisverletzung. Strafbar machen sich der beteiligte Arzt und dessen Hilfspersonen.