Die Patientendokumentationen stellen ein solches fremdes Geheimnis dar. Die Tathandlung besteht darin, das fremde Geheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson zu offenbaren, d.h. ihr das Geheimnis zur Kenntnis zu bringen oder ihr die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Bei einer für die Behandlung des Patienten erforderlichen Zusammenarbeit des Arztes mit anderen Personen (z.B. einer Fachärztin) wird von einer impliziten Ermächtigung ausgegangen, das Geheimnis zu offenbaren. Im Übrigen ist der Arzt aber – auch gegenüber Verwaltungsangehörigen des Spitals – zur Verschwiegenheit verpflichtet, und zwar ungeachtet von Subordinationsverhältnissen (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff.