Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert in objektiver Hinsicht als Tatobjekt ein fremdes Geheimnis, d.h. eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will, und die dem Geheimnisträger infolge seines Berufes anvertraut oder von ihm in dessen Ausübung wahrgenommen worden ist (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff. 10 ff.). Die Patientendokumentationen stellen ein solches fremdes Geheimnis dar.