321 Ziff. 6). Dazu gehören etwa das Krankenpflegepersonal oder der Verwalter oder die Verwalterin bis zu den untergeordneten Hilfskräften, die beispielsweise in der Reinigung, bei der Ambulanz oder beim Telefondienst beschäftigt sind (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 321 Ziff. 13.; vgl. a. Julian Mausbach, Die ärztliche Schweigepflicht des Vollzugsmediziners im schweizerischen Strafvollzug aus strafrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 2010, S. 115 ff.). Die Tätereigenschaft gemäss Artikel 321 StGB ist somit für den Arzt wie für das Spitalpersonal gegeben.