Als mögliche Täter nach Artikel 321 StGB werden namentlich Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Hilfsperson gilt, wer den Geheimnisträger bei seiner Berufstätigkeit unterstützt und dabei Kenntnis des fremden Geheimnisses erhält (Basler Kommentar, Art. 321 Ziff. 6).