Tragweite des Arztgeheimnisses nach Art. 321 StGB Das Arztgeheimnis ist eines der in Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) geschützten Berufsgeheimnisse. Täter im Sinne dieser Bestimmung kann nur sein, wer einen dort aufgeführten Beruf ausübt (Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 321 Ziff. 3). Zu prüfen ist somit erstens, ob die Tätereigenschaft bei der Übergabe von Patientendokumentationen im Hinblick auf deren Archivierung gegeben ist. Falls dies der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob die Übergabe den Tatbestand der Arztgeheimnisverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.